Entscheidungsgespräche

Entscheidungsbesprechungen

BGH Beschluss vom 16.04.2015, Aktenzeichen: IX ZR 6/14

Nicht jede Ratenzahlungsvereinbarung, die ein Gläubiger mit seinem Schuldner trifft, führt in der späteren Insolvenz des Schuldners dazu, dass diese Teilzahlungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden können und damit dem Gläubiger wieder entzogen werden können.

Denn solange die Ratenzahlungsvereinbarung sich im Rahmen des geschäftlich Üblichen hält, ist sie kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Zahlungseinstellung.

Nur dann, wenn der Schuldner seine Bitte um Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Hinweis verbindet, erkönne ansonsten seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllen, ist hierin ein Indiz für eine Zahlungsunfhigkeit oder Zahlungseinstellung zu sehen.

Volkert Schmidt

Fachanwalt für Insolvenzrecht